Trinkgeld als Betriebsausgabe geltend machen und buchen

Trinkgeld absetzen: Ist das Trinkgeld voll abzugsfähig?

Trinkgeldzahlungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Kosten werden durch den Betrieb veranlasst. Das heißt: Für das Unternehmen wurde eine Dienstleistung erbracht, die aber, abweichend von den vereinbarten Kosten, besonders honoriert wird.

Trinkgeldzahlungen müssen nachgewiesen werden

Aber, wie kann der Unternehmer diese Ausgaben nachweisen? Hierzu hat er zwei Möglichkeiten:

  • Der Trinkgeldempfänger quittiert das erhaltene Trinkgeld.
  • Der Unternehmer erstellt einen Eigenbeleg.

Bewirtungskosten: Trinkgeld auf der Rechnung

In der Gastronomie wird für Speisen und Getränke eine Rechnung ausgestellt. Um geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten geltend machen zu können, müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden. Unternehmer sollten unbedingt darauf achten, dass es sich um eine maschinell registrierte Quittung (Rechnung oder Kleinbetragsrechnung) handelt. Hieraus müssen sich folgende Daten ergeben:

  • Name und Adresse des Restaurants,
  • der Ort und Tag der Bewirtung,
  • Rechnungsempfänger, d. h. die Rechnung muss auf den Unternehmer ausgestellt sein – Ausnahme gilt bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR,
  • Art und Umfang der Speisen und Getränke,
  • Entgelt für die Speisen und Getränke.

Den Beleg muss der Unternehmer zusätzlich noch um folgende Angaben ergänzen:

  • die Teilnehmer namentlich auflisten,
  • den Anlass der Bewirtung (nicht ausreichend sind die Bezeichnungen: Bewirtung von Geschäftsfreunden, Arbeitsgespräch, Kontaktpflege, Infogespräch, Hintergrundgespräch oder Besprechung (H 4.10 – Anlass der Bewirtung EStH; BFH, Urteil v. 15.1.1998, IV R 81/96, BStBl. 1998 II S. 263).

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen, die mit der Bewirtung im Zusammenhang anfallen, aber von untergeordneter Bedeutung sind, wie beispielsweise Trinkgelder und Garderobengebühren. Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung (R 4.10 Abs. 5 S. 4 u. 5 EStR).

Achtung! 70 % Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten

Die geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind nicht in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich 70 % der angefallenen Kosten einschließlich der Nebenkosten dürfen als Bewirtungskosten den Gewinn mindern. Der Restbetrag führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

Erfolgt die Bewirtung nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus betrieblichem Anlass, sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Eine betriebliche Veranlassung besteht, wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer des Unternehmens bewirtet werden.

Besondere Berufsgruppen können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf

  • das Pressegeheimnis für Journalisten (BFH, Urteil v. 15.01.1998, IV R 81/96, BStBl 1998 II S. 263);
  • die anwaltliche Schweigepflicht für Juristen (BFH, Urteil v. 26.02.2004, IV R 81/96, BStBl 2004 II S. 502)

Quelle: https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/